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Kommentierung zu § 113 FinStrG

Fellner11. LfgJänner 2010

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Bei der Durchführung des Augenscheines sind die Beschuldigte und die Nebenbeteiligten stets beizuziehen, wenn dies zweckdienlich ist. Ansonsten müssen diese Personen jedenfalls von der Beweisaufnahme verständigt werden und können hiervon nicht ausgeschlossen werden.

Eine freiwillige Nachschau ist weder als Augenschein noch als Hausdurchsuchung zu werten (OGH vom 15. Februar 2005, 14 Os 100/04).

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