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IV. Wirkungen der Verschmelzung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

22a
1. Allgemeines. Die Wirkungen der Verschmelzung werden in § 225 a Abs 3 AktG umschrieben. Sie treten mit der Eintragung ein (SZ 67/235) und sind danach gemäß § 230 Abs 2 AktG nicht mehr korrigierbar (zum europarechtlichen Hintergrund Grünwald 101 f). Das bezieht sich nicht nur auf Mängel der Verschmelzungsbeschlüsse, sondern auch auf den Verschmelzungsvertrag (Rn 24). Auch mit Wirkung ex nunc kommt Rückabwicklung der Verschmelzung nicht mehr in Betracht (Kalss § 230 AktG Rn 6). Diese Rechtsfolge geht, rechtspolitisch betrachtet, schon deshalb deutlich zu weit, weil in Gestalt der Spaltung ein Instrument zur Verfügung stünde, um wenigstens in etwa den status quo ante wieder herzustellen. De lege lata bleiben auch grobe Rechtswidrigkeiten, zB die Nichtbefassung einzelner Gesellschafter, ohne Konsequenz für die Verschmelzung, wenn einmal eingetragen ist (kritisch auch Hügel, ecolex 1996, 541, weiterführend C. Schmid, ZGR 1997, 493 ff). Noch nicht zureichend geklärt ist, ob § 230 Abs 2 AktG auch gegenüber der Verletzung von Vorschriften im öffentlichen Interesse, namentlich des Kartellrechts, wirkt (verneinend Koppensteiner, Wettbewerbsrecht § 13 Rn 64, 44 f, Wessely 118, auch Gugerbauer, GesRZ 1996, 222, Kalss § 225 a AktG Rn 8, § 230 AktG Rn 4, bejahend Grünwald 127 ff; zum Ganzen auch K. Schmidt, AG 1996, 385 ff). Zur Bedeutung anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse Kalss § 225 AktG Rn 6, OGH NZ 2005, 379 (Stadterneuerungsgesetz), NZ 2003, 216 (KrtnGVG). Ebenfalls strittig ist, ob § 230 Abs 2 AktG mit Mängeln der Verschmelzung nur Verstöße gegen die verschmelzungsrechtlichen Regeln oder auch die Verletzung allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Regelungen, namentlich des Verbots der Einlagenrückgewähr, meint (dazu § 82 Rn 17a mN). Eine nach Eintragung noch anhängige Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss kann nach § 230 Abs 2 S 2 AktG geändert werden (dazu Rn 28). Der faktische Vollzug einer nicht eingetragenen Verschmelzung ist nach überwiegender Auffassung nicht geeignet, die Eintragung zu ersetzen. Die Grundsätze über die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte sind nicht anwendbar (BGH ZIP 1996, 225 mN).

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