1. Die aufgelöste Gesellschaft ist tauglicher Partner einer Verschmelzung (Reich-Rohrwig 736 mwN). Die EBRV zum EUGesRÄG 1996 sagen das ausdrücklich (vgl EBRV bei Kalss 20). Als übertragende Gesellschaft kann sich die GmbH an einem solchen Vorgang beteiligen, solange sie nicht beendet ist und mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses noch nicht begonnen wurde (vgl demgegenüber § 3 Abs 3 dUmwG, dazu BGH ZIP 1998, 739). Im Fall der Auflösung infolge Konkurses wird freilich zu fordern sein, dass der Auflösungsgrund zuvor beseitigt worden ist (so OLG Wien ecolex 2002, 101 mit Anm Fantur zur übertragenden Umwandlung). Übernehmerin im Rahmen einer Fusion kann die aufgelöste GmbH dann sein, wenn ihre Fortsetzung beschlossen werden könnte (Reich-Rohrwig 736) und wohl auch beschlossen wird (so Kalss § 219 AktG Rn 7; zur Fortsetzung der Gesellschaft oben § 84 Rn 29 ff). Eine aufgelöste GmbH kann auch gespalten (Kalss § 1 SpaltG Rn 11) oder (übertragend) umgewandelt werden. Im letztgenannten Fall gelten dieselben Grundsätze wie für die Verschmelzung, sowohl für eine GmbH als übertragende Gesellschaft als auch für eine GmbH als übernehmende (für die übertragende Gesellschaft OLG Wien ecolex 2002, 101 mit Anm Fantur, s auch Anh § 101 Rn 22). Die formwechselnde Umwandlung ist nach zutreffender Ansicht des OGH von einem zulässigen Fortsetzungsbeschluss abhängig (dazu § 84 Rn 29 ff), der auch unter einem mit dem Umwandlungsbeschluss gefasst werden kann (OGH GesRZ 2003, 43). Wenn allerdings eine Fortsetzung ausnahmsweise nicht einer Beschlussfassung bedarf (zu diesen Fällen § 84 Rn 31), müsste die Beseitigung des Auflösungsgrundes genügen. Zum Ausschluss nach dem GesAusG Anh § 71 Rn 2.