1. Gewinnabführung. a) Gewinnabführungsverträge (zum Begriff § 49 Rn 18) bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses (§ 49 Rn 20). Das Stimmrecht des Gesellschafters, zu dessen Gunsten die Gewinnabführung vereinbart werden soll, steht in Deutschland im Wesentlichen außer Streit (dazu Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff Anh § 52 Rn 54, Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 144). Dieser Auffassung ist auch für Österreich zu folgen (Koppensteiner, RdW 1985, 176 f, ders in: Entwicklungen 112, Rüffler, Lücken 143 ff, Reich-Rohrwig 437). Das folgt daraus, dass zwar keine formelle, aber eine materielle Änderung des Satzungsinhalts vorliegt (§ 49 Rn 11, § 39 Rn 45), aber auch aus der unzweifelhaften Stimmberechtigung des Transaktionspartners bei der Fusion und bei der übertragenden Umwandlung (Rüffler, Lücken 146 f).