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IV. Pflicht zur Einberufung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Geschäftsführer. a) Unter den Voraussetzungen von Abs 2 sind die Geschäftsführer verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dabei ist die Anordnung wenigstens einer Versammlung pro Jahr wegen der Möglichkeit schriftlicher Beschlussfassung (dazu § 34 Rn 19 ff) allerdings nur dann praktisch bedeutsam, wenn es an den Voraussetzungen dieser Beschlussvariante fehlt. Die Einberufungspflicht in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen zielt auf den Verlust der Hälfte des Stammkapitals (Rn 11, 12), ein Minderheitsverlangen gemäß § 37 Abs 1 und den Fall des § 47 Abs 3 (näher dazu Ulmer/Hüffer § 49 Rn 15 f, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rn 9). Nicht hierher gehört die Satzungsänderung, weil darüber auch schriftlich Beschluss gefasst werden kann (§ 34 Rn 21). Ob die Einberufung der Versammlung im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, hängt von zwei Kriterien ab. Einmal ist vorauszusetzen, dass die Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen eine Maßnahme für notwendig oder wenigstens erwägenswert halten, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Weisungsbeschluss in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt. Zum Zweiten ist erforderlich, dass die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens nicht tunlich ist (näher Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rn 13).

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