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IV. Actio pro socio?

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Für das deutsche Recht hat sich die Auffassung durchgesetzt, jeder einzelne Gesellschafter sei unter gewissen Voraussetzungen befugt, den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft auch im eigenen Namen geltend zu machen (näher Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 43 Rn 47 f, Hommelhoff/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 43 Rn 29 je mN). Ein (deutscher) Autor hat sich dafür ausgesprochen, Entsprechendes auch in Österreich anzuerkennen (Hadding, GesRZ 1984, 32 ff, 42 f, zustimmend Harrer, 213 ff, s jetzt auch U. Torggler 119 ff [dort aber auch FN 698a zur Rechtslage nach dem IRÄG 1997], ganz anders allerdings die Tendenz von SZ 50/51, kritisch Koppensteiner in Entwicklungen 109). Einzuräumen ist, dass ein Bedürfnis für die actio pro socio auch in Österreich existiert, sei es, dass sich mehr als 90 % der Anteile in der Hand einer kooperierenden Mehrheit befinden, sei es, dass das nach Abs 1 erforderliche Beteiligungsvolumen aus anderen Gründen nicht erreicht wird. Richtig ist auch, dass Minderheiten- und Individualrechte rechtssystematisch zu unterscheiden sind. Dennoch ist die Rechtslage uE eindeutig. Die Materialien zu § 48 (Rn 1) zeigen klar, dass die Klagebefugnis ganz bewusst von einer bestimmten Beteiligungshöhe abhängig gemacht werden sollte. Ferner fragt sich, welchen Sinn (inhaltsgleiche) Minderheiten- neben Individualrechten überhaupt haben sollen. Anders ist die Rechtslage, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regeln enthält (Rn 10). Solche Regeln können im Einzelfall auch als Ergebnis ergänzender Vertragsauslegung zu bejahen sein (insoweit zutreffend Hadding, GesRZ 1984, 42). Zur actio pro socio gegen Mitgesellschafter auch § 61 Rn 17.

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