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Inhaltsübersicht - § 53 FinStrG (Fellner)

Fellner23. LfgDezember 2017

 

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Allgmeines zum Finanzstrafverfahren

1– 2

Allgemeines zu § 53 FinStrG

3– 4

Gerichtliche Zuständigkeit (§ 53 Abs 1 FinStrG)

5–10

Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge bei Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen

11–15

Verminderte Wertgrenze von 50.000 Euro

16–18

Zusammentreffen mit anderen Finanzvergehen (§ 58 Abs 3 FinStrG)

19–21

Gerichtliche Zuständigkeit bei mehreren an der Tat beteiligten Personen (§ 53 Abs 4 FinStrG)

22–26a

Ausschließliche finanzstrafbehördliche Zuständigkeit (§ 53 Abs 5 und 6 FinStrG)

27–28

Zuständigkeit bei Tateinheit mit einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 53 Abs 7 FinStrG)

29–30

Zuständigkeit für beweissichernde Maßnahmen (§ 53 Abs 8 FinStrG)

31–34

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