1. § 61 ist uneingeschränkt anwendbar. Die aufgelöste Gesellschaft ist mit der werbenden identisch (§ 84 Rn 27,
Gellis/Feil Rn 6). Treuepflichten (zu ihnen § 61 Rn 8 ff) bestehen weiter, allerdings nur mit an den Liquidationszweck angepassten verändertem Inhalt.