1. Grundsatz. Die Formulierung von Abs 1 S 3 knüpft an § 6 Abs 4 an, bezieht sich wörtlich verstanden also nur auf Sachübernahmen (§ 6 Rn 12). Dennoch besteht kein Zweifel, dass auch Sacheinlagen erfasst werden. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Normzweck (Rn 2). Sachleistungen auf die Stammeinlage oder in Anrechnung auf die damit begründete Verbindlichkeit müssen „sofort“ in vollem Umfang bewirkt werden. Damit wird ausgedrückt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anmeldung in die entsprechende dingliche Berechtigung eingerückt sein muss (verkannt von OGH ZBl 1923/75). Nach Abs 3 muss sie darüber auch frei verfügen können. Zu letzterem Rn 15. Für die Beweislast gilt dasselbe wie bei Bareinlagen (Rn 5). Sie trifft den Leistungspflichtigen.