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III. Konzern

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. Abs 1 definiert den Konzern als die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung. Eine Gesellschaft oder gar ein rechtsfähiges Gebilde liegt nicht vor. Zum Begriff des rechtlich selbständigen Unternehmens Rn 7. Das Tatbestandsmerkmal zu wirtschaftlichen Zwecken ist normativ belanglos (Koppensteiner, Bankenaufsicht 94 mN, aA Jabornegg in Jabornegg/Strasser § 15 Rn 12). Wenn einheitliche Leitung festgestellt ist, steht darüber hinaus auch fest, dass die von solcher Leitung betroffenen Unternehmen zusammengefasst sind (Koppensteiner in Kölner Kommentar3 § 18 Rn 4 mN). Dementsprechend interessiert nur noch, was unter einheitlicher Leitung zu verstehen ist. Dafür ist aufschlussreich, dass der Konzern fast allgemein als wirtschaftliche Einheit aufgefasst wird (so OGH SZ 73/141, SZ 56/101, Doralt in Doralt/Nowotny/Kalss § 15 Rn 8, ders in Münchener Kommentar § 15 Rn 62, U. Torggler in Kalss/Rüffler 54, Kastner/Doralt/Nowotny 31; wohl auch Jabornegg in Jabornegg/Strasser § 15 Rn 14, zum deutschen Recht Koppensteiner in Kölner Kommentar3 § 18 Rn 15 ff mwN; vgl jetzt auch § 250 Abs 3 UGB). Dieser Vorstellung ist auch für das GmbHG zu folgen. Denn die hier einschlägigen Bestimmungen über die Aufsichtsratspflicht (§ 29), über die Zusammenrechnung von Aufsichtsratssitzen in Konzernunternehmen (§ 30 a Abs 3) und über das konzerndimensionale Informationsrecht des Aufsichtsrats (§ 30 j Abs 2) beruhen allesamt auf der Vorstellung, dass der Konzern trotz rechtlicher Selbständigkeit seiner Glieder wirtschaftlich im Grunde nichts anderes darstellt als eine Variante des einem einzigen Träger zugeordneten Unternehmens. Demnach liegt einheitliche Leitung dann vor, wenn die Aktivitäten verschiedener rechtlich selbständiger Unternehmen durch entsprechende Einflussnahme auf deren Geschäftsführung planmäßig so koordiniert werden, dass dies der möglichen Leitungsstruktur eines Einheitsunternehmens entspricht (so die Tendenz bei Krejci 261, vgl Koppensteiner in Kölner Kommentar3 § 18 Rn 23). Die Grundlagen der Möglichkeit einheitlicher Leitung sind dieselben wie die von Abhängigkeit (dazu Rn 12). Hinsichtlich der erforderlichen Einflussintensität und der dafür in Betracht kommenden Mittel ist man sich darüber einig, dass ein Weisungsrecht und die Erteilung von Weisungen nicht erforderlich sind (Reich-Rohrwig 818, Jabornegg in Jabornegg/Strasser § 15 Rn 16, Doralt in Doralt/Nowotny/Kalss § 15 Rn 10 ff, U. Torggler in Kalss/Rüffler 54, Gröhs, RdW 1987, 253, Kastner/Doralt/Nowotny 31 mwN; zum ÖIAGG Riemer, wbl 1990, 95 mwN, zur Stillen Gesellschaft Bauer, FS Krejci 479 ff). Auf die zur Koordination der Konzernglieder eingesetzten Mittel (Richtlinien, Anregungen etc) kommt es daher nicht an. Welche unternehmerischen Funktionen (Grundsätze der Geschäftspolitik, einzelne Funktionen, Finanzbereich) Gegenstand einheitlicher Leitung sein müssen, ist umstritten (dazu Koppensteiner, Bankenaufsicht 95 f mN, ausführlicher Koppensteiner in Kölner Kommentar3 § 18 Rn 22 ff). Die besseren Gründe sprechen für die Annahme, dass es auf die verbundweite Koordination des finanziellen Bereichs ankommt (ausführlich Koppensteiner in Kölner Kommentar3 § 18 Rn 25 ff, ähnlich Wünsch § 29 Rn 6, Kreil 21, Krejci 260, Schmidsberger 115, Gröhs, RdW 1987, 253, abschwächend Doralt in Doralt/ Nowotny/Kalss § 15 Rn 9, ders in Münchener Kommentar § 15 Rn 63, Doralt/Kalss in Hommelhoff/Hopt/Lutter 179, Jabornegg in Jabornegg/Strasser § 15 Rn 15, vgl auch OGH GesRZ 2006, 82 zur Privatstiftung). Das wirkt sich aus dem in Rn 5 dargelegten Grund auch auf das Verständnis von Abs 2 aus. Wenn ein Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen steht, so bedeutet dies wegen der Rechtsfolge der Bestimmung, dass solcher Einfluss iS einheitlicher Leitung ausgeübt werden muss (OGH GesRZ 2006, 82).

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