1. Im Falle formeller oder materieller, aber behebbarer Mängel der Anmeldung „hat“ das Gericht (zu Zuständigkeitsfragen § 9 Rn 11) der Gesellschaft die Behebung des Mangels aufzutragen (§ 17 Abs 1 FBG; Verbesserungsauftrag, zu den Unterschieden zu § 10 Abs 4 und 5 AußStrG Kodek/Nowotny, NZ 2004, 262 f). Entscheidungen, die einen Verbesserungsauftrag bei materiell fehlerhaften Gesellschaftsverträgen für unzulässig gehalten haben (OGH NZ 1981, 8, AC 2603), sind damit überholt. Verbesserungsaufträge sind nicht verbindlich; wird ihnen nicht fristgemäß Rechnung getragen, so ist die Eintragung abzulehnen. Deswegen sind Verbesserungsaufträge auch nicht selbständig bekämpfbar (§ 17 Abs 2 FBG; vgl auch OGH NZ 1954, 173, OLG Wien NZ 1953, 191). Zur Reichweite der Verständigungspflicht gemäß § 18 FBG Schoibl, FS Matscher, 414 ff.