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III. Ausschüsse des Aufsichtsrats

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Einrichtung von Ausschüssen. Nach Abs 4 S 1 kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse einrichten (Rechtstatsachen bei Kalss in Doralt/Nowotny/ Kalss § 92 Rn 107, Geppert/Stemberger, AuW 1981, H 5, 14). Der Gesellschaftsvertrag kann dies weder verbieten noch zwingend vorschreiben. Anders ist dies nur, soweit dem Aufsichtsrat über seine gesetzlichen Funktionen hinaus zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden (Reich-Rohrwig I Rn 4/273, Wünsch Rn 67, Strasser in Jabornegg/Strasser §§ 92-94 Rn 76, Kastner/Doralt/Nowotny 253). Abs 4 a verlangt darüber hinaus die Einrichtung eines sog „Prüfungsausschusses“. Dieser ist für die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverteilungsvorschlags zuständig. Seit dem GesRÄG 2005 wird die mit dem IRÄG 1997 eingeführte Regel noch ergänzt um die Prüfung eines allfälligen Konzernabschlusses sowie die Erstattung eines Vorschlags für die Auswahl des Abschlussprüfers (dazu Prändl/Schober, RdW 2005, 595 ff). Zwingend ist die Einrichtung des Prüfungsausschusses freilich nur, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als 5 Mitgliedern besteht. Bei der Anwendung dieser Regel sind nur Kapitalvertreter zu berücksichtigen (EB VI 63). Die Funktion der Prüfung nach Abs 4 a besteht darin, die Stellungnahme des Gesamtaufsichtsrats vorzubereiten; ersetzen kann sie sie nicht. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit kann nämlich nicht angenommen werden, dem Ausschuss dürfe die alleinige Berichtszuständigkeit (§ 30 k) übertragen werden. Das lässt sich auch aus § 30 h Abs 2 ableiten (tendenziell wie hier EB VI aaO, allerdings für den aktienrechtlichen Aufsichtsrat, der an der Feststellung des Jahresabschlusses mitwirkt; s auch Rn 22, § 30 k Rn 1, wie hier Mertens in Kölner Kommentar § 107 Rn 48 mwN, Wünsch § 30 k Rn 1, Sterl, RWZ 1996, 190, wohl auch Nowotny, RdW 1997, 578, Reich-Rohrwig I Rn 4/291, eindeutig Rn 4/392). Zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der Pflicht, den Ausschuss nach Abs 4 a einzurichten, Winkler/Birkner, RdW 1998, 249 ff, Kalss in Doralt/Nowotny/ Kalss § 92 Rn 111 (für das AktG).

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