1. Anmeldung. Nach Abs 1 S 4 ist die Kapitalherabsetzung von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Die Bestimmung ist wegen § 51 Abs 1 S 1 überflüssig. Der Anmeldung sind die von § 51 Abs 1 S 2 und S 3 verlangten Anlagen beizufügen (vgl § 51 Rn 3 f). Zum Entfall der Gesellschafterliste durch das PuG Rn 8.