1. Jederzeitige Abberufung (Abs 1). a) Nach Abs 1 kann die Bestellung zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss jederzeit widerrufen werden. Anstatt Widerruf wird - besser - auch von Abberufung gesprochen. Erforderlich ist mangels anderer Regelung des Gesellschaftsvertrags ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Das gilt, sofern nicht ein Sonderrecht eingeräumt wurde, auch bei Bestellung im Gesellschaftsvertrag (unzutreffend OLG Wien NZ 1983, 77, Schummer, GesRZ 1994, 126 f mit falscher Prämisse; vgl näher § 4 Rn 20, § 15 Rn 10, ebenso Eckert 10 f) und schon vor Eintragung der Gesellschaft (§ 2 Rn 13, Eckert 9, aA Kostner/Umfahrer Rn 205). Auch der Konkurs der Gesellschaft ändert nichts an der Abberufungszuständigkeit der Generalversammlung (OGH SZ 71/176). Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kann mitstimmen (§ 39 Abs 5; zur Reichweite einer vom Abberufungsgegner erteilten Vollmacht OGH HS 2175/150). Eine Begründung ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn ein langjährig tätiger und verdienter Geschäftsführer abberufen werden soll (vgl Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 38 Rn 3). Der Rechtsgedanke des § 75 Abs 4 AktG, der einen offenbar unsachlichen Vertrauenszug durch die Hauptversammlung als für die Abberufung des Vorstands (durch den Aufsichtsrat) für unbeachtlich erklärt, kann nicht auf die GmbH übertragen werden (so aber Eckert 6 f). Denn die Herrschaft der Gesellschafter über die Geschäftsführung und die Personen der Geschäftsführer (hinsichtlich Bestellung und Abberufung) ist gerade ein wesentlicher Unterschied zur AG. Gleiches gilt auch gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern. Denn Abs 1 iVm mit Abs 3 zeigt, dass auch ihnen gegenüber das Prinzip der freien Widerruflichkeit gilt. Einschränkungen durch die Treuepflicht können bei dieser klaren gesetzlichen Ausgangslage und der durch Abs 3 vorgezeichneten Möglichkeit zur satzungsmäßigen Absicherung eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers allenfalls in Fällen angezeigt sein, die dem Rechtsmissbrauch nahe kommen (zu weitgehend obiter OGH SZ 72/127: aus Treuepflicht unter Umständen Beschränkung der Abberufbarkeit auf wichtige Gründe; vgl zum Problem etwa BGH DStR 1994, 214 mit Anm Goette, Grunewald, FS Zöllner 178 f, Lutter, ZHR 162, 168 f, Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck § 38 Rn 17, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 38 Rn 3, Eckert 7 f, Meilicke, DB 1994, 1761 ff, Reich-Rohrwig I Rn 2/603 je mN). Der Abberufungsbeschluss kann im gesetzlichen Regelfall jederzeit gefasst werden. Wie die Bestellung bedarf auch er rechtsgeschäftlicher Ausführung (SZ 48/79). Vertretungsbefugt sind die Gesellschafter; alle brauchen sich nicht zu beteiligen (näher § 18 Rn 9). Der Geschäftsführer ist abberufen, wenn ihm die entsprechende Erklärung zugeht (Rn 14). Die Abberufung impliziert nicht ohne Weiteres auch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses (näher Rn 34). In diesem Zusammenhang hebt Abs 1 ausdrücklich hervor, dass Ansprüche aus bestehenden Verträgen unberührt bleiben. Abs 1 greift ausnahmslos auch gegenüber dem kommanditistischen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wenn er nicht auch dort Gesellschafter ist. Ein Sonderrecht kann ihm nicht verschafft werden (OGH ecolex 1993, 388).