1. Zulässige Zwecke. a) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist zulässig, wenn sie dazu bestimmt ist, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken. Dazu ist sie deshalb geeignet, weil sowohl das Stammkapital als auch der Bilanzverlust auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind. Im Ausmaß der Reduktion des Stammkapitals verschwindet daher der sonst auszuweisende Bilanzverlust. Er wird meistens betriebliche Gründe haben. Doch kann es auch infolge einer sog Steuerspaltung zu einem Bilanzverlust kommen (vgl Bachner, GesRZ 1998, 4). Dasselbe ist bei der Ausgliederung (vgl § 50 Rn 9) möglich und zwar dann, wenn das Nominale der als Gegenleistung gewährten Anteile hinter dem Buchwert des ausgegliederten Vermögens zurückbleibt. Im Anwendungsbereich des SpaltG dürfte die vereinfachte Kapitalherabsetzung dagegen keine Rolle spielen (vgl § 3 Abs 2, 17 Z 3 SpaltG).