1. Übersicht. Nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung, der Abs 1 aF überflüssig gemacht haben soll (Rn 1), hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluss haben, von Amts wegen zu untersuchen. Zu beachten ist, dass diese Bestimmung nur den Grundsatz amtswegiger Ermittlung relevanter Tatsachen aufstellte, aber nicht sagte, um welche Tatsachen es sich dabei handelt. Daran hat § 16 Abs 1 des neuen Auß-StrG, der nunmehr ohne inhaltliche Unterschiede den Untersuchungsgrundsatz festschreibt, nichts geändert (vgl Fucik/Kloiber § 16 Rn 1). Auch dem neuen AußStrG ist also nicht einmal zu entnehmen, dass der Firmenbuchrichter überhaupt verpflichtet ist, die Anmeldung zu prüfen. Da aber weder durch das FBG noch durch das neue AußStrG am bisherigen Rechtszustand etwas geändert werden sollte, ist das nach wie vor anzunehmen (vgl dazu auch Kodek/Nowotny, NZ 2004, 264, zur Ununterscheidbarkeit von Prüfungsrecht und Prüfungspflicht Ulmer/Ulmer § 9 c Rn 8). Prüfungsgegenstand sind die Anmeldung und die damit vorgelegten Beilagen. Diese Unterlagen sind (Prüfungsmaßstab) auf Vollständigkeit (Rn 5) und Gesetzmäßigkeit zu prüfen (Rn 6). Inwieweit sich das Gericht mit der Richtigkeit (Wahrheit) von Anmeldungstatsachen zu beschäftigen hat, ist umstritten (dazu Rn 7). In zeitlicher Hinsicht kommt es auf den Tag der Anmeldung an (§ 9 Rn 18). Das gilt auch für die Bewertung von Sacheinlagen (vgl § 10 Rn 23, § 10 a Rn 8, Scholz/Winter/Veil § 9 c Rn 33, OLG Wien GesRZ 2004, 204, anders Ulmer/Ulmer § 9 c Rn 21, je mwN). Auch eine Ausfallshaftung für Vermögensminderungen nach der Anmeldung trifft die Gesellschafter in solchen Fällen nur, wenn der Verlust mit werbender Tätigkeit der Vorgesellschaft zusammenhängt (§ 2 Rn 37).