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II. Gründerlohn

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Mit „Belohnung“ iS von Abs 1 ist jede Leistung der Gesellschaft gemeint, die einem Gesellschafter als „Entgelt“ dafür erbracht oder versprochen wird, dass er an der Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung mitgewirkt hat. Nicht hierher gehören Ausgaben zur Deckung von Kosten der Gründung; sie fallen unter Abs 2. Auch auf Gehälter, die ein Gesellschafter als Geschäftsführer erhält, ist Abs 1 nicht anwendbar. Denn damit wird nicht die Mitwirkung an der Gründung, sondern die Leitung der Gesellschaft entgolten (wie hier OGH JBl 1918, 484, Reich-Rohrwig I Rn 1/434 f). (Zulässige) Belohnungen verschaffen dem Begünstigten ein Gläubigerrecht mit der Folge isolierter Abtretbar- und Pfändbarkeit (Wünsch Rn 6, Gellis/Feil Rn 1).

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