1. Im Unterschied zu der Anordnung in § 30 b Abs 2 ist die Amtsdauer entsandter Aufsichtsratsmitglieder
nicht endterminiert (Reich-Rohrwig I Rn 4/124,
Kostner/Umfahrer Rn 380,
Wünsch Rn 23). Die analoge Anwendung von § 30 b Abs 2 kommt wegen Abs 3 (vgl § 30 b Abs 3) nicht in Betracht.