1. Anzumelden sind die jeweiligen Geschäftsführer. Das bedeutet, dass sowohl das Ausscheiden als auch die Neubestellung eines Geschäftsführers erfasst wird. Auf den Bestellungs- oder Ausscheidensgrund kommt es nicht an. Abs 1 greift auch beim Wegfall der Bestellung stellvertretender Geschäftsführer ein (§ 27; vgl § 11 Rn 19). Gemäß § 15 a bestellte Notgeschäftsführer brauchen nicht angemeldet zu werden (Reich-Rohrwig I Rn 2/695). Wenn sie nur für einzelne Rechtshandlungen bestellt werden, entfällt auch die Eintragung (§ 15 a Rn 11, Reich-Rohrwig I Rn 2/695). Dasselbe gilt für Kuratoren (OGH NZ 1953, 111). Zur Anmeldung im Fall einer erfolgreichen Abberufungsklage vgl SZ 44/26. Soweit die von § 17 anvisierten Änderungen als Folge einer Satzungsänderung eintreten, entfällt wegen § 51 eine gesonderte Anmeldung (Gellis/Feil Rn 1, Wünsch Rn 1).