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II. Besondere Mehrheiten beim Verschmelzungsbeschluss

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Im Regelfall wird über die Verschmelzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Diese Regel ist nach unten zwingend (§ 98 Rn 2). Nun ist es nicht selten so, dass die Gesellschaftsverträge einer oder mehrerer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für bestimmte Beschlussgegenstände höhere Mehrheiten vorsehen, um einer Minderheit - ähnlich wie bei einem Sonderrecht - eine Vetomöglichkeit zu verschaffen. Durch die verschmelzungsbedingte Änderung der Mehrheitsverhältnisse kann diese Möglichkeit und zwar auch bei der übernehmenden Gesellschaft, verloren gehen. Im Zeichen des Einstimmigkeitserfordernisses nach früherem Recht war eine Vorsorge für diesen Fall überflüssig. Nach geltendem Recht liegt es anders. Daraus erklärt sich, dass der Verschmelzungsbeschluss in allen beteiligten Gesellschaften mit der höchsten gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Mehrheit zu fassen ist (vgl EB V 108, Kalss Rn 16, Rüffler, Lücken 331 f, 408 f). Die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Möglichkeit jedes Gesellschafters, eine Verschmelzung zu blockieren, berücksichtigt das Gesetz - ohne Übergangsregel - im Interesse erleichterter Durchführbarkeit der Maßnahme nicht (dazu Kalss Rn 18). Fraglich ist die Rechtslage, wenn gesetzlich, wie etwa in § 2 UmwG, eine höhere als die Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vorgesehen ist und der Minderheit gleichzeitig ein Zustimmungsrecht eingeräumt wird, das ihr von Gesetzes wegen nicht zustünde. Abs 3 sollte in solchen Fällen wegen der Identität der Interessenlage analog angewendet werden (andere Akzente bei Kalss Rn 17).

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