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I. Solvenzbilanz (Wagner-Bruschek/Lehner)

Wagner-Bruschek/Lehner2. AuflJanuar 2020

Literatur:

§ 158–168 VAG; Art 16–61 L2–VO; Hirner/Gössl in Korinek/Saria/Saria (Hrsg), Versicherungsaufsichtsgesetz.

A. Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Allgemeine Bestimmungen für versicherungstechnische Rückstellungen

Solvenzbilanz

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Ein VURV hat in der Solvenzbilanz für alle Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden (§ 158 Abs 1 VAG). Diese müssen mit jenem Betrag bewertet werden, den das VURV zahlen müsste, wenn es die Verpflichtungen sofort auf ein anderes VURV übertragen würde11Das VURV, das die Verpflichtungen übernimmt, wird auch „Referenzunternehmen“ genannt (Art 38 Abs 1a L2–VO). (§ 158 Abs 2 VAG). Da es für versicherungstechnische Rückstellungen im Gegensatz zu gängigen Finanzinstrumenten jedoch keinen aktiven Markt gibt, müssen bei der Bewertung Modelle herangezogen werden. Nichtsdestotrotz ist bei der Berechnung der Grundsatz der „Fair-Value“-Bewertung zu berücksichtigen (§ 157 Abs 2 VAG).

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