Die Bestimmung weist gewisse Parallelen zu § 74 dGmbHG auf. Sie ist bei drei Gelegenheiten geringfügig geändert worden. Mehr als terminologische Bedeutung kommt dabei nur der Herabsetzung der Aufbewahrungsfrist in Abs 3 von 10 auf 7 Jahre zu. Die letzte Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I 2000/142) betraf die Aufhebung von Abs 2. Die dort enthalten gewesene Anordnung, dass die Löschung der Liquidationsfirma zu veröffentlichen ist, wird seither in allgemeiner Form durch § 10 UGB gewährleistet (vgl auch EBRV 311 BlgNR XXI. GP ). Der Normzweck von Abs 1 besteht darin, das Firmenbuch von toten Gesellschaften zu entlasten und auch sonst klare Verhältnisse zu schaffen. Mit der nunmehr in § 10 UGB angeordneten Bekanntmachung wird einerseits erreicht, dass sich Dritte nicht mehr auf den Fortbestand der Gesellschaft berufen können. Andererseits wird offenkundig, dass die Firma der Gesellschaft nicht mehr blockiert ist. Abs 3 und 4 ermöglichen es, dass sich die Gesellschafter, eventuell Gläubiger der Gesellschaft, auch noch nach Löschung über frühere Verhältnisse der GmbH unterrichten können. Im Zusammenhang der Inanspruchnahme ehemaliger Verantwortungsträger kann daran ein Interesse bestehen. Abs 5 schließlich bedenkt den Fall, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, obwohl die Liquidation in Wahrheit noch nicht beendet war.