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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Normzweck. § 83 ist, wenn auch mit Modifikationen, am Vorbild der §§ 31 f dGmbHG orientiert. Die Bestimmung gilt seit ihrem Inkrafttreten in unveränderter Fassung. Sie steht in engem Zusammenhang mit § 82. Verstöße gegen diese Vorschrift beeinträchtigen das Gesellschaftsvermögen und möglicherweise auch die Gesellschaftsgläubiger. Deshalb bedürfe es eines Systems strengster und ausgedehntester Haftung (EB I 88). Von diesem Ausgangspunkt aus erscheint die Privilegierung gutgläubiger Empfänger nach Maßgabe von Abs 1 S 2 nicht ohne Weiteres verständlich. Sie ist deshalb, im Übrigen im Einklang mit den Materialien (EB I 89), eng zu interpretieren. Die subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter nach Abs 2 und 3 tritt entgegen der Regierungsvorlage nur dann ein, wenn das Vermögen der Gesellschaft als Folge einer verbotenen Leistung weniger ausmacht als das Stammkapital. Das ist aus der ohnehin drückenden Belastung der Gesellschafter mit dieser Garantiepflicht abgeleitet worden (HHB 2). Das überzeugt. Denn mit mehr als der Erhaltung des Stammkapitals können die Gläubiger der Gesellschaft in der Tat in den meisten Fällen nicht rechnen. Im Übrigen gehören Abs 2, 3 in denselben teleologischen Zusammenhang wie § 70 (vgl dort Rn 1). Warum Abs 4 nur den Erlass der Rückgabeforderung, nicht aber Stundung und Aufrechnung ausschließt (vgl § 63 Abs 3), ist kaum zu erkennen. Wahrscheinlich liegt ein Abstimmungsfehler vor, der mit der nachträglichen Einführung von § 63 Abs 3 durch die Kommission des Herrenhauses zusammenhängt. Zu den Konsequenzen Rn 12. Die 5-Jahresfrist von Abs 5 entspricht anderen Verjährungsregeln des Gesetzes (vgl § 67 Rn 2).

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