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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung und Normstruktur. § 82 ist seit seinem Inkrafttreten im Wesentlichen unverändert geblieben. Änderungen des Wortlauts durch die GmbH-Novelle von 1980 und durch das RLG sind auf Weiterentwicklungen des Rechts der Rechnungslegung zurückzuführen. An der Substanz der Bestimmung hat sich dadurch nichts geändert. Die Regelungsgegenstände von § 82 finden sich mit zum Teil signifikanten Unterschieden auch in den §§ 29, 30 dGmbHG. Festzuhalten ist namentlich, dass österreichisches im Gegensatz zu deutschem Recht im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter verbietet, die sich nicht als Gewinnverwendung darstellt. § 30 dGmbHG begnügt sich demgegenüber mit dem Schutz eines stammkapitalentsprechenden Vermögens (vgl SZ 69/149, Koppensteiner/Rüffler, GesRZ 1999, 89).

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