1. Entwicklung. Die Bestimmungen über die Kapitalerhöhung (vgl §§ 55 bis 57 b dGmbHG) sind seit ihrem Inkrafttreten im Wesentlichen unverändert geblieben. Die nachträglich eingeführte Verweisung auch auf § 6 a in § 52 Abs 6 beruht darauf, dass das Regelungsproblem - Sacheinlagen - bei Gründung und Kapitalerhöhung dasselbe ist. Entsprechendes gilt für die erst mit dem IRÄG 1997 eingeführte Ausdehnung der Verweisung auch auf § 10 a (dazu EB VI 68). Die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltene Verweisung auch auf die §§ 13 und 14 ist mit dem Wegfall dieser Bestimmungen gegenstandslos geworden.