vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

1
1. Systematische Einordnung. Die seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebene Bestimmung deckt sich weitgehend mit § 49 dGmbHG. Inhaltlich hängt sie mit den §§ 37 und 38 zusammen. In allen diesen Vorschriften geht es im Wesentlichen darum, organisatorische Regeln für die Beschlussfassung der Gesellschafter zur Verfügung zu stellen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Einschlägiges enthält (EB I 70). Dem entspricht, dass nur ein verhältnismäßig geringer Teil der in diesen Paragraphen enthaltenen Einzelbestimmungen zwingender Natur ist (für Einzelheiten unten Rn 4, 7, 16, § 37 Rn 2, § 38 Rn 2).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!