1. Entwicklung. Die Bestimmung - sie entspricht § 46 dGmbHG - ist seit ihrem Inkrafttreten nur wenig verändert worden. Die GmbH-Novelle 1980 hat in Übernahme des aktienrechtlichen Vorbilds bestimmt, dass der Beschluss nach Abs 1 Z 7 (Nachgründung; vgl Rn 41) nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft obligatorisch ist (dazu Kastner, GesRZ 1980, 97 mN). Mit dem RLG wurden die Fristenregelungen für die Beschlüsse nach Abs 1 Z 1 an § 104 AktG in der Fassung des GRÄG 1982 angepasst. Auf das RLG ging auch Abs 2 S 3 (Fristverlängerung als mögliche Aufsichtsratszuständigkeit) zurück. Mit dem Entfall der Fristverlängerungsmöglichkeit nach § 22 Abs 2 alt (s dort Rn 1) wurde es erforderlich, auch die korrespondierenden Bestimmungen in Abs 1 Z 1 HS 3 und 4 sowie in Abs 2 S 3 wieder abzuschaffen.