vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

1
1. Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrats besteht darin, die Geschäftsführung zu überwachen (Abs 1, vgl § 95 Abs 1 AktG; zur Kritik an der Effektivität solcher Überwachung Haeseler in Seicht 567 ff, zu internationalen Entwicklungen und Reformvorschlägen Nowotny in Seicht 209 ff). Neben Abs 1 ist in diesem Zusammenhang vor allem § 30 k zu beachten. Um überwachen zu können, benötigt der Aufsichtsrat Informationen. Sie sind ihm zum Teil auf Eigeninitiative der Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen (§ 28 a, unten Rn 8); im Übrigen ergibt sich die Informationsmöglichkeit aus Abs 2 und 3. Das vielleicht wichtigste Überwachungsmittel liefern die Zustimmungsvorbehalte nach Abs 5. Der Aufsichtsrat kann sie erweitern (Rn 24). Zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört auch seine Befugnis, über In-sich-Geschäfte der Geschäftsführer zu befinden (§ 25 Abs 4). Außerdem stehen ihm Vertretungszuständigkeit und Prozessführungsbefugnis gegenüber den Geschäftsführern zu (§ 30 l). Der Aufsichtsrat hat erforderlichenfalls die Generalversammlung einzuberufen (Abs 4). Er ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig (§§ 30 k Abs 2, 32).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!