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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung. Die Bestimmung wurde bis zum FBG nur unwesentlich geändert. Bis dahin verpflichtete sie die Geschäftsführer, ein Verzeichnis der Gesellschafter (Anteilbuch) zu führen, in welchem Namen, Beruf, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt jedes Gesellschafters sowie der Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage und der hierauf geleisteten Einzahlung einzutragen waren (Abs 1). Änderungen der wichtigsten dieser Umstände waren nach Abs 2 ebenfalls in das Anteilbuch einzutragen (Abs 2). Auf seiner Grundlage musste alljährlich im Monat Jänner eine Gesellschafterliste mit Angaben betreffend die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters, der hierauf geleisteten Einzahlungen sowie allfällige Zurückzahlungen zum Handelsgericht eingereicht werden (Abs 3; sog Jännerliste, dazu etwa OGH ecolex 1990, 30).

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