vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

1
1. Entwicklung und Normzweck. Von der Anpassung der Terminologie an das FBG abgesehen, gilt Abs 1 - Parallelnorm in Deutschland: § 39 dGmbHG - seit Inkrafttreten des Gesetzes in unveränderter Form. Abs 3, vor dem IRÄG 1997 Abs 2, enthielt ursprünglich eine Verweisung auf Art 46 HGB (§ 15 HGB/UGB; vgl OGH GesRZ 1979, 171). In Anlehnung an Art 8 der Publizitätsrichtlinie (dazu Kalss in Koppensteiner 162 f, 166, vgl AllgEinl Rn 12) ist die Bestimmung, die auch für Liquidatoren gilt (§ 92), verkehrsfreundlicher ausgestaltet worden. Darin liegt auch ihr Zweck (näher Rn 12). Bei Abs 1 geht es demgegenüber darum, die nach § 11 erforderlichen Eintragungen von geschäftsführerrelevanten Daten (vgl § 11 Rn 19) aktuell zu halten. Darin besteht auch der Sinn von § 10 Abs 1 FBG. Neben dieser Bestimmung hat § 17 Abs 1 nur einen äußerst eingeschränkten eigenen Anwendungsbereich. In Betracht kommt wohl lediglich der Fall, dass ein zusätzlicher einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt wird. Nur dann erscheint es denkbar, dass keine Änderung einer eingetragenen Tatsache vorliegt. Abs 2, eingeführt durch das IRÄG 1997, reagiert auf die Misslichkeiten, die vorher dadurch entstanden, dass ausgeschiedene Geschäftsführer keine Möglichkeit hatten, selbst für eine entsprechende Korrektur des Firmenbuches zu sorgen. Der Zweck der neuen Bestimmung besteht darin, dieses Problem zu eliminieren (EB VI 66 f).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!