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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung. Bis zum Inkrafttreten des FBG galt die Bestimmung in seit 1906 unveränderter Fassung. Nur Einzahlungen auf das Stammkapital waren seit Inkrafttreten von Art 11 Z 5 EVHGB allerdings nicht einzutragen. Art IV Z 3 FBG hat § 11 äußerlich, zum Teil auch inhaltlich, stark verändert. Abs 1 (Prüfungsobliegenheiten des Handelsgerichts, Beschluss über die Eintragung) ist weggefallen. Das wird in den Materialien (bei Danzl 114) damit begründet, die Bestimmung sei im Hinblick auf den in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG in Verbindung mit § 15 Abs 1 FBG normierten Untersuchungsgrundsatz entbehrlich (jetzt § 16 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG, vgl auch unten Rn 4). Der Umfang der in das Hauptbuch einzutragenden Tatsachen (zum früheren Recht Wünsch Rn 35 ff) ist, namentlich bezüglich gesellschafter- und aufsichtsratsorientierter Angaben, stark erweitert worden. Dahinter steht die Absicht, § 11 an § 32 AktG und Art 2 der Publizitätsrichtlinie anzupassen (vgl Danzl 114; zur Richtlinie AllgEinl Rn 12). Dabei ist man allerdings nicht weit genug gegangen. Während § 32 AktG richtig von Eintragung „der Gesellschaft“ spricht, ist in § 11 immer noch von Eintragung „des Gesellschaftsvertrags“ die Rede. Das war schon immer unzutreffend und ist auch heute nicht ernst zu nehmen (Rn 18). Weitere Vorschriften betreffend die Eintragung der GmbH finden sich in den §§ 3 und 5 FBG. Letztere Bestimmung geht insoweit allerdings nicht über § 11 hinaus. Zum durch das GRÄG 1993 modifizierten § 3 Z 15 Reich-Rohrwig, ecolex 1993, 603. Das neue AußStrG (samt seiner Novellierung des FBG) sowie die Novellierung des FBG durch das ReLÄG 2004 haben verfahrensrechtliche Änderungen gebracht (dazu instruktiv Kodek/Nowotny, NZ 2004, 257 ff, dort S 276 ff auch schon zu den Änderungen durch das ReLÄG, die damals allerdings noch mit gleichem Inhalt im Entwurf für das Sozialbetrugsgesetz vorgesehen waren, ferner Birnbauer, GeS 2005, 99 ff). Das ReLÄG hat auch die Eintragungstatbestände für alle Rechtsträger erweitert, nämlich um § 3 Z 4 a (unbekannte Zustellanschrift) und § 3 Z 14 a FBG (Zurückweisung des Antrags auf Konkurseröffnung gem § 63 KO, auch dazu Kodek/ Nowotny, NZ 2004, 277 f, Birnbauer, GeS 2005, 100 f). Mit dem PuG 2006 wurde § 3 Abs 2 FBG eingefügt. Danach muss bei der Eintragung natürlicher Personen auch deren Anschrift ersichtlich gemacht werden. Das ist insbesondere für die Eintragung von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern bedeutsam (vgl § 9 Rn 15 ff).

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