1. Entstehungsgeschichte. § 10 a wurde mit dem IRÄG 1994 eingeführt. Die Bestimmung entspricht zur Gänze § 9 dGmbHG. Ein Regelungsbedarf lag allerdings kaum vor. Denn schon vorher wurde ganz überwiegend angenommen, dass die Gründer bei Überbewertung von Sacheinlagen auf die Differenz haften (Nachweise in Erstaufl § 6 a Rn 18; kritisch zu § 10 a deshalb auch Frotz/Dellinger, ecolex 1994, 19).