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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung. § 10 - Parallelstellen: § 7 Abs 2, 3, § 8 Abs 2, § 9 a, § 9 b dGmbHG - musste im Laufe der Zeit immer wieder wegen Währungs- und Geldwertänderungen novelliert werden (Einzelheiten bei Wünsch § 10, Geschichte). Bedeutende Änderungen brachte allerdings erst die Novelle 1980 und jetzt das 1. Euro-JuBeG. Die Mindesthöhe von Barleistungen hat nunmehr 17 500 Euro zu betragen. Wird insgesamt weniger geschuldet, dann ist Volleinzahlung erforderlich. Die zweite Änderung betrifft die Art und Weise der Bewirkung von Bareinlageverpflichtungen. Während ursprünglich nur die „Zahlung in gesetzlichem Gelde“ zugelassen wurde, genügt jetzt auch Einzahlung auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer. In einem solchen Fall war der von Abs 3 S 2 geforderte Nachweis durch Vorlage einer Bankbestätigung zu führen (Abs 3 S 3). Das IRÄG 1994 hat Abs 3 erneut geändert. Eine Bankbestätigung, die sich nach dem Wortlaut des Gesetzes freilich nur auf die „Einzahlung“ zu beziehen braucht, wird jetzt für Bargründungen schlechthin verlangt (vgl OGH GesRZ 1994, 304). Schließlich wurde Abs 3 mit dem Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG, BGBl I 2006/103) geringfügig geändert. Da es die Gesellschafterliste seither nicht mehr gibt (§ 9 Rn 1 , 15), haben die Geschäftsführer nicht mehr zu erklären, dass die Stammeinlagen „in dem aus der Liste ersichtlichen“, sondern in dem „eingeforderten“ Betrag geleistet worden sind (näher Rn 22). § 10 gilt sinngemäß auch bei der Kapitalerhöhung (§ 52 Abs 6).

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