1. Entwicklung. Die Vorschrift entspricht § 11 dGmbH und § 34 Abs 1 bis 3 AktG. Ursprünglich bestimmte Abs 1, dass zum Entstehen einer inländischen GmbH deren Eintragung in das Handelsregister erforderlich sei. Abs 2 enthielt eine Regel, die Abs 1 der geltenden Fassung entsprach, die den oder die Handelnden durch Verweis auf Art 55 HGB allerdings wie Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelte (zum entstehungsgeschichtlichen Hintergrund dieser Ausgestaltung der Handelndenhaftung vgl Holeschofsky, GesRZ 1988, 163 f). Anlässlich der GmbH-Novelle 1980 wurde § 2 iS des jetzt maßgeblichen Wortlauts geändert und zwar als Folge einer Initiative des Justizausschusses. Der Ausschuss begründete die Änderung mit dem Hinweis, dass „die Neufassung des § 2 an die bewährten aktienrechtlichen Vorschriften (§ 34 AktG) angepasst“ werde. Von „Bewährung“ kann allerdings kaum die Rede sein. Das aktienrechtliche Vorbild ist immer wieder mit Recht als missglückt bezeichnet worden (dazu Ostheim, GesRZ 1982, 124 mwN, ders in Roth, 183: „Rückfall in das dogmatische Mittelalter“). Daher gibt es auch kaum Literaturstimmen, die die Novellierung von § 2 begrüßt hätten (ablehnend Reich-Rohrwig I Rn 1/517, Wünsch Rn 1, Fantur 202, Koppensteiner, JBl 1991, 355, Ostheim, GesRZ 1982, 127 ff, Holeschofsky, GesRZ 1988, 164; anders Jud, FS Universität Graz, 339, Kastner, JBl 1980, 624).