1. Nach Abs 1 kann das Entsendungsrecht bestimmten Gesellschaftern oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile eingeräumt werden. Im Unterschied zu § 88 Abs 1 S 2 und 3 AktG können solche Rechte nicht nur bezüglich der Hälfte (in börsennotierten Gesellschaften: eines Drittels; vgl näher § 88 Abs 1 AktG idF GesRÄG 2004 BGBl I 2004/67) der Mitglieder des Aufsichtsrats eingeräumt werden. Demzufolge ist es möglich, dass der Gesellschaftsvertrag bezüglich aller von den Kapitaleignern zu besetzenden Aufsichtsratssitze Entsendung und nicht Bestellung durch Beschluss vorsieht (Kastner/Doralt/Nowotny 401 f, Reich-Rohrwig I Rn 4/99, Schima, FS Krejci 828; vgl demgegenüber SZ 2/96, einschränkend Kostner/Umfahrer Rn 380). Im Wege der Satzungsänderung können Entsendungsrechte nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter begründet werden (Ulmer/Raiser/Heermann § 52 Rn 42 mN, etwas enger Reich-Rohrwig I Rn 4/100). Ihre Abschaffung setzt die Zustimmung der Betroffenen voraus, wenn ein Sonderrecht (§ 6 Rn 25) vorliegt. Anstattdessen genügt aber auch ein wichtiger Grund (Ulmer/Raiser/Heermann aaO).