1. Die Zuständigkeit für die Wahl der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat liegt entsprechend § 87 AktG bei den Gesellschaftern (Abs 1 S 1). Nach deutschem Recht ist diese Kompetenzregel abdingbar (Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 52 Rn 9, 30 mN). Für Österreich ist Gegenteiliges anzunehmen. Das folgt aus dem seinerseits nicht abdingbaren Minderheitenrecht (Rn 3) nach Abs 1 S 2 und 3 (ebenso im Ergebnis Reich-Rohrwig I Rn 4/91, Wünsch Rn 3, Gellis/Feil Rn 1, möglicherweise abweichend Kastner/Doralt/Nowotny 245; vgl auch AS 1782).