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I/2. Durchführungsverordnung (Urbanek)

Urbanek2. AuflSeptember 2020

Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Inneren und dem Finanzminister vom 11. Juni 1912 über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht, RGBl 1912/114 idF BGBl 1990/258 (BauRG-Nov 1990)

Zur Durchführung der Abschnitte I und II des Gesetzes vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86, betreffend das Baurecht, wird verordnet:

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