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Gesetzestext § 67 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

(1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufevertretungen in die Senate beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.

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