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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Gesetzestext § 153 FinStrG (Fellner)
Fellner
22. Lfg
November 2016
(1)
Die Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
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