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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Gesetzestext § 151 FinStrG (Fellner)
Fellner
17. Lfg
Jänner 2014
(1)
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
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