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Gesetzestext § 112 FinStrG

Fellner18. LfgMärz 2014

(1) Sachverständige haben Anspruch auf Ersatz der Reise und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren.

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