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Gesetzestext § 104 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

wenn er ein Angehöriger (§ 25 BAO) des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten des Finanzstrafverfahrens ist;über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde:

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