(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
wenn er ein Angehöriger (§ 25 BAO) des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten des Finanzstrafverfahrens ist;über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde: