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Frankreich (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

ABKOMMEN VOM 26. MÄRZ 199311Das Abkommen trat gem seinem Art 31 Abs 1 mit 1. September 1994 in Kraft.

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND
ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

(BGBl. Nr. 613/1994 idF BGBl III 77/2012)

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