Dieser Abschnitt enthält vor allem die Schutzmaßnahmen für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen. Nach den Begriffsbestimmungen gilt als gefährlicher Arbeitsstoff üblicherweise jedes während der Arbeit vorhandene chemische, physikalische oder biologische Agens, das als gesundheitsschädlich oder als brand- oder explosionsgefährlich beurteilt wird. Die Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes folgen dem insofern, als chemische Stoffe und Zubereitungen (siehe Chemikaliengesetz) und biologische Agenzien einbezogen werden, während die Einbeziehung von physikalischen Agenzien, wie etwa auch Lärm, als „Arbeitsstoff“ nach österreichischem Sprachgebrauch nicht in Betracht kommen kann. Bestimmungen zum Schutz vor gefährdenden physikalischen Einwirkungen finden sich daher im 6. Abschnitt (1590 BlgNR 18. GP ).