1. Einordnung des Urlaubsrechts
Das Urlaubsrecht ist Teil des Arbeitsvertragsrechts; es regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Beurlaubung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Entgelts bzw das Recht des Arbeitnehmers auf bezahlte Freizeit zur Erholung.Verzicht Urlaubsanspruch
Freistellung von der Arbeit, Entgeltfortzahlung und Erholungszweck sind Wesenselemente des Urlaubsbegriffs. Sie unterscheiden den Urlaub von der Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung und von der Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung (Karenz). Die Beurlaubungspflicht ist ein Teilaspekt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Darunter versteht man die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt und auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers gewahrt werden.1 Der Urlaubsanspruch ist nicht nur historisch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hervorgegangen,2 er wird auch – wie etwa die Arbeitszeit-RL zeigt – von der Zielsetzung Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer entscheidend geprägt.