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BGBl I 2010/69, ausgegeben am 18. 8. 2010
§ 1 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung anordnen, dass bei in Österreich ansässigen Personen bestimmte Gegenstände der Steuererhebung von der österreichischen Steuerpflicht ausgenommen sind oder dass auf solche Gegenstände entfallende ausländische Steuern ganz oder teilweise auf die inländischen Steuern anzurechnen sind. Der Inhalt und die Durchführung dieser Verordnung richten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts.

