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dh. Beschränkte Steuerpflicht/Doppelbesteuerungsabkommen

Tanzer2. AuflNovember 2009

II/240
Sind Einkünfte aus Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz KStG beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ergeben sich hinsichtlich des Bestehens einer beschränkten Steuerpflicht keine Besonderheiten im Vergleich zu Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 erster Satz EStG. Die Zuwendungen unterliegen gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG iVm § 93 Abs 2 Z 1 lit d EStG der beschränkten Steuerpflicht, wobei die Einkünfte mit dem KESt-Abzug als abgegolten gelten (vgl Rz II/531).

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