Das GrEStG erfasst den Erwerb von (bzw Rechtsvorgänge in Zusammenhang mit) Grundstücken nach Maßgabe des § 1 GrEStG. Unter Grundstücken sind inländische Grundstücke iSd bürgerlichen Rechts zu verstehen. Baurechte und Gebäude auf fremdem Boden werden diesen gleichgestellt (§ 2 Abs 2 GrEStG). Kommt es durch die Vorstiftung/Privatstiftung zur Erfüllung grunderwerbsteuerlicher Tatbestände, unterliegen derartige Vorgänge - wie bei jedem anderen Rechtsträger auch - der Grunderwerbsteuer. Im hier maßgeblichen Bereich werden lediglich die Spezialfragen in Zusammenhang mit der Zuwendung von Grundstücken an eine eigennützige Privatstiftung anlässlich ihrer Errichtung oder nachträglich (Zustiftung/Nachstiftung) behandelt.

