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Besonderer Teil

Aichberger-Beig/Huber1. AuflAugust 2021

Fundstelle: ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 12

Zu Artikel 1 (Verbrauchergewährleistungsgesetz) Allgemein zum Verbrauchergewährleistungsgesetz

Die Gründe für die Schaffung eines eigenen Gesetzes zur Umsetzung der meisten Regelungsinhalte der beiden Richtlinien wurden bereits in Punkt B.1 des Allgemeinen Teils umfassend dargelegt. Der Langtitel dieses Gesetzes „Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen“ umschreibt den wesentlichen Regelungsgegenstand der Vorschrift. Freilich gibt es im 3. Abschnitt des Gesetzes auch zwei Bestimmungen, die mit der Gewährleistung keinen unmittelbaren Zusammenhang haben, nämlich § 17 über die Erfüllung von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen und § 27 über die Leistungsänderung, doch ändert das nichts daran, dass das Gesetz zum allergrößten Teil Fragen der Gewährleistung gewidmet ist. Die Kurzbezeichnung lautet „Verbrauchergewährleistungsgesetz“, die Abkürzung „VGG“.

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