Eine mit § 33 lit a ErbStG vergleichbare Erstattungsregelung findet sich im StiftEG nicht. Auch im Fall des Widerrufs der Privatstiftung wird die Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und an damit vergleichbare Vermögensmassen nicht erstattet. Vor dem Hintergrund der bisherigen Regelung des § 33 lit a ErbStG und der VfGH-Judikatur (vgl VfGH 19.6.2004, B 1372/03) ist dies verfassungsrechtlich nicht unbedenklich (vgl auch Burgstaller/Huemer in Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann (Hrsg), Stiftungsbesteuerung, 29 [47]).

